Unfall – Was jetzt?

Unfall – Was jetzt?

Begrifflichkeiten

Haftpflichtschaden
Ein Unfall, den Sie nicht verschuldet haben

Kaskoschaden
Ein Unfall, den Sie selbstverschulden

Wiederbeschaffungswert
Der Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall
Restwert
Der Wert Ihres Fahrzeugs im verunfallten Zustand

Fiktive Abrechnung
Das Fahrzeug wird nicht instandbesetzt sondern das Geld wird seitens der Versicherung ausgezahlt.
Reparaturkosten (Netto)

Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden liegt bei einer Reparaturkostenhöhre von bis zu ca. 750,00 € vor (ohne MwSt. und je Gerichtsstand)

Ihre Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung

Sie hatten einen Unfall? Sie finden hier einige wichtige Informationen, die Ihnen bei der Abwicklung Ihres Schadenfalles sehr nützlich sein können. Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen im Schadensfall weiterhelfen.

Bei Fragen steht Ihnen das Sachverständigenbüro Peters & Partner zur Verfügung.

Kann ich die Werkstatt selbst bestimmen (Haftpflichtschaden)?

Im nicht selbst verschuldeten Schadensfall dürfen Sie Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen – Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

Im Schadensfall können Sie einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen ein Gutachten zu erstellen (Haftpflichtschaden)

Im Schadensfall können Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Restwert, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten übernimmt die Versicherung des Schädigers.

Was ist eine fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung kann das erstellte Gutachten auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung dienen, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen.

Auch ohne Rechtschutzversicherung können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen! (Haftpflichtschaden)

Sie können einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

Totalschaden – reparieren lassen oder verkaufen? (Haftpflichtschaden)

Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, hier mach man von der 130% Reglung Gebrauch. Wichtige Bedingungen sind, dass die im Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

Kann ich mir das Geld auszahlen lassen?

Lassen Sie das Fahrzeug z.B. im Fall eines Totalschadens nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer. Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteuerabzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten.

Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Restwertangebote der Versicherung müssen Sie nur dann beachten, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor Sie das Fahrzeug veräußert haben und dieses Angebot für Sie zumutbar ist. Zur Sicherheit empfiehlt sich daher ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag mit Ihrer Fachwerkstatt.

Die Sicherungsabtretung vereinfacht die Zahlung (Haftpflichtschaden)

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die Formulare Ihrer Werkstatt Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und/oder Sicherungsabtretung verwenden. Die Versicherung kann bei Vorlage dieser Erklärung die Reparaturkosten in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben? (Kaskoschaden)

Wenn Sie bei einem vollständigen oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung, auch hier gilt, Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

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